Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit
dem die Volljährigkeit eintritt.
gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen eine Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z.B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme oder bei psychisch Kranken). In den Abs. 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem nabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u.a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des
Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches
psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte
der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht
treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat
aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf
die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
Hierzu: Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1523/01 Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom
9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), und hieraus:
(Rn 1) Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem
Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sachverständigen verweigert.
(Rn 20) Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn
der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr
mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige
Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994,
S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine
Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten
verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei
Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO)
oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des
Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224;
StV 1991, S. 248).
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten
Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch
Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten
anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3
und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die
Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der
einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im
Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels
darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen
Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so
sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben sein:
Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Gerichtes (NJW 92, S 1570; Tröndle § 63 Rn 13).
Die Anordnung hat im Urteilstenor zu erfolgen. Hier ist noch zu beachten, dass im Fall der Schuldunfähigkeit die
Anordnung im subjektiven Verfahren neben den Freispruch oder im Sicherungsverfahren (§§ 413 StPO) selbstständig
tritt, im Fall der verminderten Schuldfähigkeit tritt sie neben die Strafe."
[Quelle justiz.nrw Abruf 7.1.13]
Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze (...) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei
dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach
dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht
freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt
oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf.
Der Versuch ist strafbar.
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverstänigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. (...) Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (...). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (...). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (...).